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Kanzlei Terzakis



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Vorteil LTD

  • im Vergleich zur UG noch schnellere Gründung , da für Gründung kein Notar erforderlich
  • einfache, formularmäßige Übertragung von Anteilen
  • Stammkapital frei wählbar, Haftung nur auf eingezahltes Kapital und es muss kein bestimmtes    Kapital angespart werden.
  • Freie Namenswahl und einheitliche Namensführung, also LTD = LTD, unabhängig vom Stammkapital. Nach außen hin gibt es also keine zwei-Klassen LTD’s (anders jedoch im Verhältnis GmbH-UG haftungsbeschränkt (siehe unten)
Nachteil LTD
  • die LTD verursacht jährliche Zusatzkosten in Höhe von ca. 300-350 Euro für Büroadresse in UK, Jahresmeldung nach UK und englische Bilanzübersetzung (diese Service  übernehmen wir gerne für Sie zum Festpreis).

Vorteil UG haftungsbeschränkt

 

  • deutsche Rechtsform, die zwar noch nicht so bekannt ist, jedoch in bestimmten Kreisen , die sich vor LTD’s fürchten weil weniger kontrollierbar, mehr Vertrauen als die LTD genießen würfte.

 

Nachteil UG haftungsbeschänkt

  • Stammkapital von 25.000 Euro muss durch Rücklagen angespart werden durch jährliche Rücklage in Höhe von mindestens 25 % des Jahresüberschusses.
  • Die UG haftungsbeschränkt darf sich nicht GmbH nennen, ehe das Stammkapital von 25.000 Euro nicht angespart ist. Das Problem ist, dass dabei jeder Geschäftspartner sieht, dass er es mit einem sehr jungen Unternehmen zu tun hat. Hier war der Gesetzgeber leider nicht mutig genug das gesamte GmbH-Recht zu vereinheitlichen, so wie es in England ist, wo eine LTD eben eine LTD  ist und der interessierte Geschäftspartner sich eben durch Einsicht in das Register über das Stammkapital der Firma informieren kann.

Zusammenfassung

Insgesamt haben beide Firmenformen Vor- und Nachteile. Unsere Anwaltskanzlei / Steuerbüro hilft bei der Gründung beider Firmenformen, sowie auch weitere Konstellationen, wie LTD & Co KG usw. Hier ist eine Einzelfallberatung unbedingt erforderlich, auf die Sie gerade bei uns nicht verzichten sollten, zumal wir - anders als noch die meisten Anbieter in diesem Bereich- selbst Rechtsanwälte , bzw. Steuerberater sind und nicht nur rechtsverbindlich beraten, sondern  auch für unsere gute Beratung haften. Dafür kostet die LTD  usw. bei uns auch ein paar Euro mehr als bei so genannten Billiganbietern. Dafür bekommen Sie aber die wertvolle Beratung, ohne die es kaum gehen dürfte. Da sind hundert - zweihundert Euro mehr sicher sehr gut angelegt, denn was nützt es Ihnen wenn Sie ein paar Blatt Papier und einige Allgemeininfos bekommen und Sie dann mit Ihrer LTD , UG , oder was auch immer allein gelassen werden ?

 

Die LTD und Co KG

Eine besonders interessante Möglichkeit Vorteile des deutschen und des englischen Rechts miteinander zu verbinden ist die Rechtsform „LTD & Co KG“. Dabei wird zunächst eine LTD gegründet, welche innerhalb der Kommanditgesellschaft die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin, also der Komplementärin übernimmt. Sodann wird mit einer oder mehreren weiteren juristischen oder natürlichen Personen ein KG Vertrag geschlossen und im deutschen Handelsregister eingetragen. So bekommen Sie letztlich eine in Deutschland eingetragene Personengesellschaft, die lediglich die Besonderheit hat, dass anstelle der üblichen deutschen GmbH, nunmehr eine englische LTD die persönliche volle Haftung übernimmt, wobei die LTD bekanntlich nur mit Ihrem Haftkapital haftet.

Ein weiterer Vorteil der LTD & Co KG im Vergleich zur einfachen LTD oder GmbH ist ein steuerlicher Vorteil, denn die KG ist Personengesellschaft und hat im Gegensatz zu der GmbH und LTD einen Freibetrag bei der Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 Euro, wie eine natürliche Person auch. Allerdings muss man sagen, dass dieser Vorteil der LTD & Co KG bei der reinen LTD dadurch relativiert wird, dass bei einer LTD oder GmbH in der Regel die Geschäftsführer sich anstellen lassen können und durch die Verbuchung des Gehaltes und der Sozialversicherungsabgaben als Betriebsausgabe mindert sich der Gewinn der LTD ebenfalls.
Dagegen kann man sich bei einer LTD & Co KG bei der man selbst Kommanditist ist nicht anstellen lassen. Denkbar ist allenfalls eine Einstellung bei der LTD, also bei der Komplementärin.

Auch was die Praktikabilität der Firmenführung angeht, hat die KG gewisse Vorteile, denn
sie ist reine Personengesellschaft und ermöglicht im Gegensatz zu der GmbH auch etwa Privatentnahmen, so dass man nicht immer so penibel darauf achten muss, wenn man mal Geld vom Konto abheben will, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorliegen.

Zu Beachten ist bei der KG noch, dass vor der Eintragung in das Handelsregister die Kommanditisten persönlich haften nach § 176 Abs. 1 HGB, Sie sollten also die Eintragung nicht vernachlässigen und von selbst vorantreiben, wobei Sie dazu Ihren eigenen Notar beauftragen können, oder Sie die Anmeldung und Eintragung im Handelsregister durch unseren Hausnotar veranlassen können

 

ZUSATZPAKET LTD & Co KG (Optional)

  • Das Zusatzpaket LTD & Co KG kann optional bei jedem unserer drei Pakete gewählt werden und beinhaltet zusätzlich:
  • Einen individuell ausgearbeiteten KG Vertrag
  • Vorbereitung der Unterlagen für die notarielle Beglaubigung zur Eintragung in das Handelsregister (ohne Eintragungskosten des Registers und Notar)
  • Anmeldung der KG bei dem zuständigen Finanzamt.Das Zusatzpaket LTD & Co KG kostet 500,00 Euro zzgl. UST Aufpreis
 

DOPPELBESTEUERUNGS-ABKOMMEN

Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland – Großbritannien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

vom 26. November 1964 i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970
Die Überschriften sind nicht amtlich.

Artikel I

Unter das Abkommen fallende Steuern


(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind

a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "Steuer der Bundesrepublik" bezeichnet);

b) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland: die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der surtax (Übersteuer), die corporation tax (Körperschaftsteuer) und die capital gains tax (Steuer vom Veräußerungsgewinn) (im folgenden als "Steuer des Vereinigten Königreichs" bezeichnet).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die von einer der Vertragsparteien nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.


Artikel II

Definitionen

(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:

a) der Ausdruck "Vereinigtes Königreich" Großbritannien und Nordirland einschließlich des außerhalb des Küstenmeers des Vereinigten Königreichs liegenden Gebiets, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht aufgrund der Gesetze des Vereinigten Königreichs über den Festlandsockel als ein Gebiet bezeichnet worden ist oder künftig bezeichnet wird, in dem die Rechte des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausgeübt werden dürfen;

b) der Ausdruck "Bundesrepublik", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

c) die Ausdrücke "eines der Gebiete" und "das andere Gebiet" das Vereinigte Königreich oder die Bundesrepublik, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt;

d) der Ausdruck "Finanzbehörden" auf seiten des Vereinigten Königreichs die Commissioners of Inland Revenue oder ihre bevollmächtigten Vertreter, auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten eines Gebiets, auf das dieses Abkommen nach Artikel 21 ausgedehnt wird, die Behörde, die in diesem Gebiete für die Verwaltung der Steuern im Sinne dieses Abkommens zuständig ist;

e) der Ausdruck "Steuer" die Steuer des Vereinigten Königreichs oder die Steuer der Bundesrepublik, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt;

f) der Ausdruck "Person" Personen jeder Art, natürliche und juristische Personen;

g) der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird;

h) (i) der Ausdruck "eine im Vereinigten Königreich ansässige Person" eine Person, die im Sinne der Steuergesetze des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich ansässige ist, und der Ausdruck "eine in der Bundesrepublik ansässige Person" eine Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik in der Bundesrepublik ansässig (und dort somit unbeschränkt steuerpflichtig) ist;

(ii) Ist nach Unterabsatz (i) eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt folgendes:

aa) Die Person gilt als in dem Gebiet ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Gebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im folgenden als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet).

bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Gebiete die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Gebiete über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Gebieten oder in keinem der Gebiete, so gilt sie als im Gebiete des Vertragstaates ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die Finanzbehörden der Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

(iii) Ist nach Unterabsatz (i) eine juristische Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

i) die Ausdrücke "in einem der Gebiete ansässige Person" und "in dem anderen Gebiet ansässige Person" eine Person, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, oder eine Person, die in der Bundesrepublik ansässig ist, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt;

j) der Ausdruck "britisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck "deutsches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und die Ausdrücke "Unternehmen eines der Gebiete" und "Unternehmen des anderen Gebietes" ein britisches Unternehmen oder ein deutsches Unternehmen, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt;

k) der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" auch die Mieten oder Lizenzgebühren für kinematographische Filme;

l) (i) der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;

(ii) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

aa) ein Ort der Leitung,

bb) eine Zweigniederlassung,

cc) eine Geschäftsstelle,

dd) eine Fabrikationsstätte,

ee) eine Werkstätte,

ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(iii) Als Betriebstätten gelten nicht:


aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(iv) Eine Person, die in einem Gebiete für ein Unternehmen des anderen Gebietes tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Unterabsatzes (v) - gilt als eine in dem erstgenannten Gebiete gelegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Gebiete Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(v) Ein Unternehmen eines der Gebiete wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Gebiete, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(vi) Die Tatsache, daß eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird , die in dem anderen Gebiet ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

m) der Ausdruck "internationaler Verkehr" auch Fahrten oder Flüge zwischen Orten desselben Gebiets im Verlauf einer Reise, die sich über zwei oder mehr Gebiete erstreckt.

(2) Ist nach diesem Abkommen für Einkünfte aus Quellen innerhalb eines der Gebiete dort eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung zu gewähren, falls die Einkünfte in dem anderen Gebiet steuerpflichtig sind, und sind diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des anderen Gebietes dort nur insoweit steuerpflichtig, als die entsprechenden Beträge in das andere Gebiet überwiesen oder dort entgegengenommen werden, so gilt die nach diesem Abkommen im erstgenannten Gebiet zu gewährende Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nur für die in das andere Gebiet überwiesenen oder dort entgegengenommenen Beträge.

(3) Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien wird jeder Ausdruck, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Gebiete dieser Vertragspartei in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls sich aus dem Zusammenhang keine andere Auslegung ergibt.

Artikel III

Unternehmensgewinne



(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines der Gebiete werden nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Gebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Gebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die Gewinne in dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens, der auf einen in einem der Gebiete ansässigen Mitunternehmer entfällt, wird nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Gebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Gebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers in dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie seinen Anteil an den Gewinnen darstellen, die der Betriebstätte zugerechnet werden können.

(3) Übt ein Unternehmen eines der Gebiete in dem anderen Gebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Gebiet als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines der Gebiete dürfen einer in dem anderen Gebiete gelegenen Betriebstätte nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Gebiete Güter oder Waren erwirbt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin auszulegen, daß sie eine der Vertragsparteien hindern, die aus Quellen innerhalb ihres Gebietes einer in dem anderen Gebiet ansässigen Person zufließenden Dividenden oder Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, selbst wenn diese Dividenden oder Einkünfte keiner in dem erstgenannten Gebiete gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer. Artikel IV

Verbundene Unternehmen

Ist



a) die Person, die ein Unternehmen eines der Gebiete betreibt, unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt, oder

b) dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Gebiete und eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt, und werden in diesen Fällen zwischen beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären,

so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel V

Seeschiffe und Luftfahrzeuge



(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr werden nur in dem Gebiete besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer. Artikel VI

Dividenden



(1) Dividenden, die eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Gebiet ansässige Person zahlt, können auch in dem erstgenannten Gebiete besteuert werden. Die Steuer in dem erstgenannten Gebiet darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden entweder in dem anderen Gebiet steuerpflichtig sind oder wenn es sich um solche von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden handelt, die nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a von der Steuer der Bundesrepublik befreit sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 25 vom Hundert erhoben werden, wenn der Satz der Körperschaftsteuer der Bundesrepublik für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen mindestens 28 vom Hundert beträgt; beträgt der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens 20 vom Hundert, jedoch weniger als 28 vom Hundert, so kann bei diesen Dividenden die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 20 vom Hundert, erhoben werden.

(3) Bezieht eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes, so darf in dem anderen Gebiet eine Steuer von den Dividenden, die die Gesellschaft an in diesem anderen Gebiete nicht ansässige Person zahlt, nicht erhoben werden; auch darf eine Abgabe nach Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft nicht erhoben werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Gewinne ganz oder teilweise Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes darstellen.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Gebietes, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; im Falle der Bundesrepublik umfaßt der Begriff auch Einkünfte aus Gesellschafts- und Gewinnanteilen an einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter; im Falle des Vereinigten Königreichs umfaßt der Begriff auch alle Einkünfte (außer Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 7 dieses Abkommens von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit sind), die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs wie Ausschüttungen einer Gesellschaft behandelt werden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person in dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Falle können die Dividenden in dem Gebiete besteuert werden, in dem die Betriebstätte gelegen ist.

(6) Ist eine Gesellschaft Empfänger der Dividenden und sind diese in dem Gebiet, in dem die Gesellschaft ansässig ist, steuerfrei, so gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 für die Dividenden insoweit nicht, als diese nur aus Einkünften gezahlt sein können, welche der Dividenden zahlenden Gesellschaft mindestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt zugeflossen sind, an dem der Empfänger die Anteile erworben hat, für welche die Dividenden gezahlt werden. Wenn mit dem Erwerb der Anteile nicht hauptsächlich bezweckt wurde, die Vorteile dieses Artikels zu erlangen, findet dieser Absatz keine Anwendung. Artikel VII

Zinsen und Lizenzgebühren



(1) Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Quellen innerhalb eines der Gebiete von einer in dem anderen Gebiet ansässigen und damit dort steuerpflichtigen Person bezogen werden, werden nur in diesem anderen Gebiete besteuert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

a) umfaßt der Begriff "Zinsen" Zinsen aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren, Wechseln, Obligationen oder irgendeiner anderen Schuldverpflichtung;

b) bedeutet der Ausdruck "Lizenzgebühr" jede Lizenzgebühr oder jede andere Vergütung, die als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln, Markenrechten oder ähnlichen Vermögenswerten gezahlt wird; der Begriff umfaßt jedoch nicht eine Lizenzgebühr oder eine andere Vergütung, die im Hinblick auf den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder als Miete oder Lizenzgebühr für kinematographische Filme gezahlt wird. Wie Lizenzgebühren werden alle Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen behandelt, die als Gegenleistung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen bezogen werden.

(3) Überschreiten die für die Schuldverpflichtungen oder Rechte gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren den Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt dieser Artikel nur für den Betrag der Zinsen oder Lizenzgebühren, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.

(4) Zahlungen, die als Gegenleistung für die Veräußerung der in Absatz 2 angeführten Vermögenswerte oder Rechte aus Quellen innerhalb eines der Gebiete von einer in dem anderen Gebiet ansässigen und damit dort steuerpflichtigen Person bezogen werden, werden nur in diesem anderen Gebiete besteuert.

(5) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person in dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Zahlungen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Falle können die Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Zahlungen in dem Gebiete besteuert werden, in dem die Betriebstätte gelegen ist.

(6) Den Zinsen und Lizenzgebühren, die eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Gebiet ansässige Gesellschaft zahlt, darf der Abzug bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der zahlenden Gesellschaft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften des erstgenannten Gebietes versagt werden, die sich ausschließlich mit Zins- und Lizenzzahlungen an die in diesem Gebiet nicht ansässigen Gesellschaften befassen; das gilt nicht, wenn die Forderung, die Rechte oder die Vermögenswerte, für die die Zinsen oder die Lizenzgebühren gezahlt werden, nicht aus echten wirtschaftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu dem Zweck geschaffen oder überlassen worden sind, in den Genuß dieses Absatzes zu gelangen.

Artikel VIII

Veräußerungsgewinne



(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 können in dem Gebiet besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines der Gebiete in dem anderen Gebiet hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem der Gebiete ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Gebiet verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Gebiet besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 16 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Veräußerungsgewinne solcher natürlicher Personen im Vereinigten Königreich besteuert werden, die im Vereinigten Königreich noch als "gewöhnlich ansässig" (ordinarily resident) gelten und in der Bundesrepublik mit diesen Gewinnen nicht steuerpflichtig sind. Artikel IX

Öffentliche Kassen



(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreichs oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, sind von der Steuer der Bundesrepublik befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ist.

(2) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Zahlungen für Dienst- oder Arbeitsleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit stehen. Artikel X



Ruhegehälter und Renten



(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern der in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Art) und Renten, die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik von einer im Vereinigten Königreich ansässigen und damit dort steuerpflichtigen natürlichen Person bezogen werden, werden nur im Vereinigten Königreich besteuert.

(2) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Art) und Renten, die aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs von einer in der Bundesrepublik ansässigen und damit dort steuerpflichtigen natürlichen Person bezogen werden, werden nur in der Bundesrepublik besteuert.

(3) Der Ausdruck "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldwert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht. Artikel XI

Selbständige und unselbständige Tätigkeiten




(1) Einkünfte, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, werden nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Gebiete regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Gebiete besteuert werden.

(2) Vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 13 werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Gebiet ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Gebiete besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person für eine in dem anderen Gebiet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Gebiete besteuert, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Gebiet ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Gebiet hat.

(4) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Gebiet ansässig ist, können in diesem anderen Gebiete besteuert werden.

(5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem Gebiete besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(6) Ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie die Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Gebiete besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Artikel XII

Unbewegliches Vermögen



(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Gebiete besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Gebietes, in dem das betreffende Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Falle das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient. Artikel XIII

Professoren und Lehrer

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Gebiete, die während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren Vergütungen für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Gebiet erhalten, sind hinsichtlich dieser Vergütungen in diesem anderen Gebiete nicht steuerpflichtig.

Artikel XIV

Studenten und Lehrlinge

Studenten oder Lehrlinge (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre und Praktikanten) aus einem der Gebiete, die sich in dem anderen Gebiete ganztägig zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in diesem anderen Gebiete hinsichtlich der Zahlungen nicht steuerpflichtig, die an sie von Personen außerhalb des anderen Gebietes für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung geleistet werden.

Artikel XV

Nicht besonders behandelte Einkünfte

Einkünfte, die in den vorhergehenden Vorschriften nicht behandelt worden sind und die von einer in einem der Gebiete ansässigen und dort damit steuerpflichtigen Person bezogen werden, werden nur in diesem Gebiete besteuert.

Artikel XVI

Vermögen



(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 kann in dem Gebiete besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Gebiete besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem Gebiete besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem der Gebiete ansässigen Person können nur in diesem Gebiete besteuert werden. Artikel XVII

Gewährleistung von persönlicher Steuererleichterung



(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 stehen den in der Bundesrepublik ansässigen natürlichen Personen die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreichs zu, die den nicht im Vereinigten Königreich ansässigen britischen Staatsangehörigen gewährt werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 stehen den im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen Personen die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Steuer der Bundesrepublik zu, die den nicht in der Bundesrepublik ansässigen deutschen Staatsangehörigen gewährt werden.

(3) Eine in einem der Gebiete ansässige Person, die aus dem anderen Gebiet nur Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren (oder nur mehrere Einkünfte dieser Art) bezieht, kann bei ihrer Besteuerung in dem anderen Gebiet die in diesem Artikel erwähnten Freibeträge, Vergünstigungen oder Ermäßigungen nach diesem Abkommen nicht beanspruchen. Artikel XVIII

Vermeidung der Doppelbesteuerung; Steuererleichterungen im Wohnsitzstaat



(1) Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt:

a) Die nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende Steuer der Bundesrepublik (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt worden sind) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die von den Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen erhoben werden, auf welche sich die Steuer der Bundesrepublik bezieht.

b) Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der Gesellschaft der Bundesrepublik gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a nachzurechnenden Steuern der Bundesrepublik) auch die Steuer der Bundesrepublik einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt worden sind.

Im Sinne dieses Absatzes gelten die nicht nach dem Gewerbeertrag bemessene Gewerbesteuer sowie die Vermögensteuer nicht als "Steuer der Bundesrepublik".

(2) Im Falle einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:



a) Von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs und die innerhalb des Vereinigten Königreichs gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe b gilt; die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Gewinne werden aber nur dann ausgenommen, wenn sie im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 jedoch nur für Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Auf die Steuer vom Einkommen, die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern angerechnet:


(i) die Steuer des Vereinigten Königreichs, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nicht in Buchstabe a genannten Dividenden erhoben wird;

(ii) die Steuer des Vereinigten Königreichs, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Vergütungen und Ruhegehälter im Sinne des Artikels 9 erhoben wird, die aus einer öffentlichen Kasse des Vereinigten Königreichs an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ohne zugleich die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs zu besitzen.


(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten:

a) Gewinne und Vergütungen, die durch eine in einem der Gebiete ausgeübte freiberufliche oder unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Gebietes;

b) Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem der Gebiete ansässige Person betreibt, als in diesem Gebiet erbracht; und

c) Vergütungen oder Ruhegehälter im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder 2 abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes als Einkünfte aus Quellen innerhalb des Gebietes der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Kasse befindet, aus der die Vergütungen oder Ruhegehälter gezahlt worden sind. Artikel XVIIIA

Verständigungsverfahren; Steuererstattung



(1) Ist eine in einem der Gebiete ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Gebiete vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der Finanzbehörde des Gebietes unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese Finanzbehörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der Finanzbehörde des anderen Gebietes so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die Finanzbehörden der Gebiete werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Dies Abkommen schließt es nicht aus, daß die Steuer eines der Gebiete im Abzugswege an der Quelle nach den Sätzen erhoben wird, die maßgebend wären, wenn dies Abkommen nicht in Kraft wäre. Sind die betreffenden Einkünfte nach diesem Abkommen in diesem Gebiet von der Steuer befreit oder übersteigt der so einbehaltene Steuerabzug den Steuerbetrag, der sich in diesem Gebiet bei Anwendung dieses Abkommens ergibt, so ist die so einbehaltene Steuer oder der übersteigende Steuerbetrag auf Antrag des Empfängers der Einkünfte beim zuständigen Finanzamt zu erstatten. Die Erstattung ist vorzunehmen, wenn sie innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Tage des Zufließens der Einkünfte oder innerhalb einer längeren Frist beantragt worden ist, die das in dem betreffenden Gebiet geltende Recht dafür einräumt.

(5) Die Finanzbehörden der Gebiete können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze oder zwecks Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren. Artikel XIX

Auskunftsaustausch


(1) Die Finanzbehörden der Gebiete werden die Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzung durchzuführen. Die derartig ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln, dürfen aber den Personen (einschließlich Gerichten oder Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern oder der mit diesen Steuern zusammenhängenden Strafverfolgung befassen.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er die Finanzbehörde eines Gebietes,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis eines der Gebiete abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Gebietes nicht beschafft werden können;

c) Auskünfte zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche. Artikel XX

Gleichbehandlung


(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Begriff "Staatsangehörige" bedeutet

a) in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;

b) in bezug auf das Vereinigte Königreich alle britischen Staatsangehörigen und unter britischem Schutz stehenden Personen,


(i) die im Vereinigten Königreich oder in einem Gebiet ansässig sind, auf das dieses Abkommen nach Artikel 21 ausgedehnt wird, oder

(ii) deren Rechtsstellung als solche auf Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich oder einem Gebiete beruht, auf das dieses Abkommen nach Artikel 21 ausgedehnt wird, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem Recht, das im Vereinigten Königreich oder in einem Gebiete gilt, auf das dieses Abkommen nach Artikel 21 ausgedehnt wird, errichtet worden sind.


(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines der Gebiete in dem anderen Gebiete hat, darf in dem anderen Gebiete nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Gebietes, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den im Gebiete des anderen Vertragstaates ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der Gebiete, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Gebiet ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Gebiete keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Gebietes unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel XXI

Abkommensausdehnung


(1) Dieses Abkommen kann entweder als ganzes oder mit Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern im Sinne dieses Abkommens ähnlich sind; eine solche Ausdehnung tritt an dem Zeitpunkt und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten) in Kraft, die zwischen den Vertragsparteien in den zu diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt und vereinbart sind.

(2) Mit dem Außerkrafttreten des Abkommens für die Bundesrepublik oder das Vereinigte Königreich nach Artikel 24 tritt das Abkommen auch für jedes Gebiet außer Kraft, auf das es nach dem vorliegenden Artikel ausgedehnt worden ist, sofern die beiden Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Artikel XXII

gegenstandslos

Artikel XXIII

Inkrafttreten



(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in London ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Absätzen 1 und 2 sind die vorstehenden Vorschriften des Abkommens anzuwenden und die Vorschriften des am 18. August 1954 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen nicht mehr anzuwenden:

a) im Vereinigten Königreich







(i) hinsichtlich der income tax (Einkommensteuer) auf jedes Steuerjahr, das am 6. April 1960 oder danach beginnt;

(ii) hinsichtlich der surtax (Übersteuer) auf jedes Steuerjahr, das am 6. April 1959 oder danach beginnt; und (iii) hinsichtlich der profits tax (Gewinnsteuer) auf die folgenden Gewinne:





aa) Gewinne aus jedem steuerpflichtigen Wirtschaftsjahr, das am 1. April 1960 oder danach beginnt;

bb) Gewinne, die auf den diesem Zeitpunkt folgenden Teil eines steuerpflichtigen Wirtschaftsjahres entfallen, das vor diesem Zeitpunkt begann und nach diesem Zeitpunkt endete;

cc) sonstige Gewinne, von denen die Einkommensteuer für jedes Steuerjahr, das am 6. April 1960 oder danach beginnt, zu erheben ist oder zu erheben wäre wenn das Abkommen nicht bestünde;







b) in der Bundesrepublik



(i) hinsichtlich der im Abzugswege von Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer der Bundesrepublik auf die Steuer von den Dividenden, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens gezahlt werden;

(ii) auf die sonstigen Steuern der Bundesrepublik, die für den Veranlagungszeitraum 1960 und für die folgenden Zeiträume erhoben werden.

(4) Ergäbe sich aber nach den Vorschriften des genannten Abkommens vom 18. August 1954 eine weitergehende Befreiung von Einkünften oder Vermögen von den Steuern des Vereinigten Königreichs oder von einer in der Bundesrepublik erhobenen Steuer als nach den entsprechenden Vorschriften dieses Abkommens, so sind bei der Besteuerung dieser Einkünfte oder dieses Vermögens die Vorschriften des genannten Abkommens vom 18. August 1954 und nicht die Vorschriften des vorliegenden Abkommens anzuwenden:



a) im Vereinigten Königreich







(i) hinsichtlich der income tax (Einkommensteuer) für jedes Steuerjahr, das vor dem 6. April des Jahres endet, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;

(ii) hinsichtlich der surtax (Übersteuer) für jedes Steuerjahr, das vor dem 6. April des Jahres endet, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; (iii) hinsichtlich der profits tax (Gewinnsteuer) für jedes steuerpflichtige Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Januar des Kalenderjahres endet, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden und für den vorangegangenen Teil jedes zu diesem Zeitpunkt laufenden steuerpflichtigen Wirtschaftsjahres.



b) in der Bundesrepublik hinsichtlich der Steuern der Bundesrepublik, die für solche Veranlagungszeiträume erhoben werden, die dem Veranlagungszeitraum vorausgehen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b (i) bleibt unberührt.

Artikel XXIV


Außerkrafttreten


Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jede der Vertragsparteien bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch 1971, das Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen; in diesem Falle ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden:



a) im Vereinigten Königreich:

(i) hinsichtlich der income tax (Einkommensteuer) einschließlich der surtax (Übersteuer) und der capital gains tax (Steuer vom Veräußerungsgewinn) auf jedes Steuerjahr, das am 6. April des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs oder danach beginnt; und

(ii) hinsichtlich der corporation tax (Körperschaftsteuer) auf jedes Rechnungsjahr, das am 1. April des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs oder danach beginnt;

b) in der Bundesrepublik: auf jeden dem Kündigungsjahr folgenden Veranlagungszeitraum.





Kanzlei Dr. jur. (UK) – Dipl. jur. George Terzakis - Tel. 0521-8949004

 

PAKETE & PREISE


Hier finden Sie alle Details zu unseren Paketen, Preisen und Leistungen. Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne persönlich zur Verfügung! Zögern Sie nicht unkompliziert mit uns KONTAKT aufzunehmen. Unser kompetentes Team berät Sie gerne.

fotolia402096_160PAKET - Nr. 1 - GOLD PACKAGE
silber_160PAKET - Nr. 2 - SILVER PACKAGE
bronze_160PAKET - Nr. 3 - BRONZE PACKAGE
  • a. Eine Stunde anwaltliche Vorberatung zur Klärung von Einzelfragen
  • b. Certificate of Incorporation mit beglaubigter Übersetzung = Gründungszertifikat
  • c. memorandum of Association and Articels mit beglaubigter Übersetzung = Satzung
  • d. Englischer Handelsregisterauszug mit beglaubigter Übersetzung
  • e. Apostille und notarielle Bestätigung über die Ordnungsmäßigkeit der Gründung
  • f. Anmeldung der Firma beim Gewerbeamt und ggf. Handwerkskammer usw.
  • g. Einreichen der Gründungsdokumente beim Finanzamt und Einholen der Steuernummer
  • h. Erstellen der Eröffnungsbilanz der Firma
  • i. Anmeldung der Firma beim deutschen Handelsregister (ohne Eintragungskosten)
  • j. Empfehlungsschreiben für Ihre Bank
  • k. Ein Jahr registered office Büroservice und Weiterleitung inklusive
  • a. Eine Stunde anwaltliche Vorberatung zur Klärung von Einzelfragen
  • b. certificate of Incorporation mit beglaubigter Übersetzung = Gründungszertifikat
  • c. memorandum of Association and Articels mit beglaubigter Übersetzung = Satzung
  • d. Englischer Handelsregisterauszug mit beglaubigter Übersetzung
  • e. Apostille und notarielle Bestätigung über die Ordnungsmäßigkeit der Gründung
  • f. Anmeldung der Firma beim Gewerbeamt und ggf. Handwerkskammer usw.
  • g. Ein Jahr registered office Büroservice und Weiterleitung inklusive
  • a. Eine halbe Stunde anwaltliche Beratung zur Klärung von Vorfragen
  • b. certificate of Incorporation mit beglaubigter Übersetzung = Gründungszertifikat
  • c. memorandum of Association and Articels mit beglaubigter Übersetzung = Satzung
  • d. Englischer Handelsregisterauszug mit beglaubigter Übersetzung
  • e. Apostille und notarielle Bestätigung über die Ordnungsmäßigkeit der Gründung
  • f. Ein Jahr registered office Büroservice und Weiterleitung inklusive
Der Preis für das GOLD-PAKET beträgt 1.200,00 Euro + UST Der Preis für das SILVER -PAKET beträgt 1.000,00 Euro + UST Der Preis für das BRONZE- -PAKET beträgt 800,00 Euro + UST
Das Silver - Paket ist zu empfehlen, wenn Sie nur die kompletten Unterlagen möchten und auf unseren Service zumindest bei der Anmeldung und Registrierung beim Gewerbeamt in Deutschland nicht verzichten möchten, da Sie es selbst machen, oder jemand anders für Sie! Das Bronzepaket ist zu empfehlen, wenn Sie nur die kompletten Unterlagen für die Führung der LTD möchten und auf unseren Service mit der Anmeldung und Registrierung in Deutschland usw. verzichten möchten, da Sie es selbst machen, oder jemand anders für Sie!

 



ZUSATZPAKET LTD & Co KG (optional)

  Das Zusatzpaket LTD & Co KG kann optional bei jedem unserer drei Pakete gewählt werden und beinhaltet zusätzlich:

  •   a. einen individuelle ausgearbeiteten KG Vertrag
  •   b. Vorbereitung der Unterlagen für die notarielle Beglaubigung zur Eintragung in das Handelsregister (ohne Eintragungskosten des Registers und Notar)
  •   c. Anmeldung der KG bei dem zuständigen Finanzamt Das Zusatzpaket LTD & Co KG kostet = 500,00 Euro + UST Aufpreis

 

Das Zusatzpaket E.S.P

  •   Buchen Sie unseren besonderen Service (Easy Service Package, kurz E.S.P.)
  •   Dieser beinhaltet:
  •   Abgabe des annual return bei Bedarf
  •   Abgabe der annual accounts
  •   Verfügungsstellung des registered office als Sitz Ihrer Firma in London / UK.
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Das E.S.P. kostet Sie im Angebot 400,00 Euro + UST per Anno. Damit sind die wesentlichen Folgekosten Ihrer LTD abgegolten und Sie können Ihre Firma sorglos führen, weil wir die Pflichten für Sie wahrnehmen, wobei wir natürlich was die Abgabe von Daten und Kennzahlen Ihrer Firma angeht auf Ihre Hilfe angewiesen sind und Sie uns mitteilen müssen, wenn etwa ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde usw.

Rufen Sie uns an und buchen Sie unser E.S.P., auch wenn Sie bereits anderweitig Ihre LTD gegründet haben, wobei wir für diesen Fall einen einmaligen Bearbeitungszuschlag von 100,00 Euro + UST erheben müssen …
Sonstige Zusatzleistungen (optional)

  •   Öffentliche Beglaubigung einzelner zusätzlicher englischen Dokumente (Apostille) ca. 100,00 Euro
  •   Austausch von Director und Secretary (bei Bedarf) 50,00 Euro
  •   Entwurf von Beschlüssen Ihrer Gesellschaft ab ca. 50,00 Euro
  •   Englische Bilanz (annual accounts) 200,00 Euro
  •   Englische Corporation Tax – Körperschaftssteuererklärung ca. 100,00 Euro (falls in UK tätig)
  •   jährlicher Englischer Bericht (annual return) 60,00 Euro
  •   Stellung des Directors durch uns – Jahresgebühr ab 1.200,00 Euro (nur nach separatem Vertrag)
  •   „Stellung eines Treuhandgesellschafters durch uns Jahresgebühr ab 1.500 Euro (nur nach separatem Treuhandvertrag) “
  •   Stellung des Companies Secretary durch uns – Jahresgebühr 250,00 Euro
  •   Begleitung der LTD in der Insolvenz ab ca. 750,00 Euro
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