Die Anmeldung Ihrer LTD Company beim Handelsregister
Die LTD Company ist gem. § 13 d-g des Handelsgesetzbuches als ausländische Gesellschaft , also als Gesellschaft mit Sitz im Ausland, im deutschen Handelsregister einzutragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – was in den meisten Fällen der Fall sein wird- eine echte , also selbständige Zweigniederlassung in Deutschland betrieben wird. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft in Deutschland von dem englischen Hauptsitz rechtlich und organisatorische selbständig ist, also etwa ein eigenes Bankkonto und Geschäftsräume hat und eine eigene Buchhaltung führt. Erfolgt die Eintragung nicht, so könnte sie das Handelsregister etwa durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes erwirken, was in der Praxis allerdings selten der Fall ist. Wie auch immer, unsere Kanzlei hilft Ihnen in Zusammenarbeit mit einem deutschen Notar, Ihre LTD im deutschen Handelsregister einzutragen. Ein Notar ist hier erforderlich, da die Anmeldung Ihrer Gesellschaft zum Handelsregister gem. § 12 Abs. I HGB in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss. Dazu werden jedoch zusätzliche Notar- und Gerichtsgebühren notwendig, sowie unter Umständen zusätzliche Kosten für die Beglaubigung von Dokumenten.




